Statuten

Statuten TSV Zumikon.pdf

I. Name und Sitz      
  Art. 1 Name  
Der Turn- und Sportverein Zumikon (TSV Zumikon) ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff. des ZGB.
 
   
Art. 2 Sitz  
Rechtsdomizil des TSV Zumikon ist Zumikon.    
II. Zweck des Vereins  
  Art. 3 Zweck  
Der TSV Zumikon pflegt die sportliche Tätigkeit aller Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert die entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeit. Er dient der Gesundheit des Volkes und fördert die Kameradschaft sowie die Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. Der TSV Zumikon ist politisch und konfessionell neutral.    
   
III. Zugehörigkeit  
Zugehörigkeit  
  Art. 4  
Der TSV Zumikon ist Mitglied des Zürcher Turnverbandes (ZTV), der dem Schweizerischen Turnverband (STV) angehört. Der TSV Zumikon unterstellt sich deren Statuten und Reglementen.     
     
IV.

 

 

 

 

 

 

 

Vereinsstruktur  
Art. 5 Riegen  
Dem TSV Zumikon gehören selbständige und unselbständige Riegen an.

Unselbständige Riegen sind direkt dem Vorstand unterstellt und können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.

   
Art. 6. Selbständige Riegen  
Selbständige Riegen haben eigene Statuten und Reglemente, die der Genehmigung des Vorstandes des TSV Zumikon bedürfen und den Statuten und Reglementen des TSV Zumikon sowie der Verbände gemäss Art. 4 der vorliegenden Statuten nicht widersprechend dürfen.

Selbständige Riegen verwalten sich selbst gemäss ihren eigenen Vereinsstatuten und Reglementen. Sie führen eine eigene Kasse. Bei der Auflösung einer selbständigen Riege fällt ihr Vermögen an den TSV Zumikon.

Eine neue selbständige Riege kann nur durch Beschluss der Generalversammlung gebildet oder aufgelöst werden. Eine Statutenänderung ist dazu nicht erforderlich.
 

   
V. Mitgliedschaft und Ernennungen  
  Art.7 Mitgliederkategorien  
Der TSV Zumikon umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Freimitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Passivmitglieder
e) Riegenmitglieder
f) Junioren
   
   
Art. 8 Aktivmitglieder  
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt und drei aufeinander folgende Trainingsstunden besucht hat. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.    
   
Art. 9 Freimitglieder  
Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder, welche während mindestens zehn Jahren Aktivmitglieder waren und sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Freimitgliedern ernennen.    
   
Art. 10 Ehrenmitglieder  
Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder Personen, die sich um den TSV Zumikon ausserordentlich verdient gemacht haben, insbesondere Aktivmitglieder nach 20-jähriger treuer Aktivmitgliedschaft, zu Ehrenmitgliedern ernennen.  
   
Art. 11 Passivmitglieder  
Freunde des TSV Zumikon können nach Entrichtung des Mitgliederbeitrages gemäss Beitragsreglement als Passivmitglieder aufgenommen werden. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  
   
Art. 12 Riegenmitglieder  
Jedes Mitglied einer selbständigen Riege ist ein Riegenmitglied im Sinne von Art. 7 lit. e der vorliegenden Statuten, es sei denn, es sei bereits Ehrenmitglied, Veteran oder Freimitglied.  
   
Art. 13 Junioren  
Junioren sind sämtliche Mitglieder einer Riege bis zum vollendeten 16. Altersjahr.  
   
Art. 14 Veteranen  
Mitglieder, die das 40. Altersjahr zurückgelegt haben und sich über eine einstige oder gegenwärtige turnerische Tätigkeit als Aktive auswiesen, können der Veteranengruppe des TSV Zumikon beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Obmann der Veteranengruppe endgültig.

Die Veteranengruppe des TSV Zumikon ist eine selbständige Riege im Sinne von Art. 6 der vorliegenden Statuten. Ihre Mitglieder sind zugleich Mitglieder der Veteranenvereinigung des Kantonalturnverbandes Zürich.

 
   
Art. 15 Ausschluss  
Mitglieder, die einen Jahresbeitrag schulden oder auf andere Weise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, werden vom Vorstand schriftlich zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten. Bleibt diese Mahnung erfolglos, können die Fehlbaren auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Mitglieder, welche die Statuten, Verträge und Reglemente des TSV Zumikon oder der Verbände gemäss Art. 4 vorsätzlich oder in schwerwiegender Weise verletzen oder sich der Mitgliedschaft im TSV Zumikon unwürdig erweisen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Die betreffenden Mitglieder sind vom Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Ausschluss ist nicht zu begründen.

 
   
Art. 16 Mutationen  
Eintritts-, Übertritts- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Der Austritt ist jederzeit möglich. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bleibt geschuldet.

 
   
VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder    
Art. 17 Pflichten  
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten und Reglemente des TSV Zumikon sowie der Verbände gemäss Art. 4 der vorliegenden Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen.  
   
Art. 18 Stimmrecht  
Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Junioren sind an der Generalversammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung und an den Vorstand zu stellen.  
   
Art. 19 Mitgliedschafts-
urkunde
 
Neu eintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten, worin ihre Mitgliedschaft im TSV Zumikon schriftlich festgehalten ist.  
   
VII. Organe  
   
Art. 20 Vereinsorgane  
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Riegenversammlungen
c) Vorstand
d) Technische Leitung
e) Revisoren
f) Archivar
g) Allfällige Spezialkommissionen
 
   
a) Generalversammlung  
   
Art. 21 Generalversammlung  
Das oberste Organ des TSV Zumikon ist die Generalversammlung.  
   
Art. 22 Kompetenzen der Generalversammlung  
Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit und Wahl eines Stimmenzählers
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
c) Abnahme der Jahresberichte des Vereins und der unselbständigen Riegen.
d) Abnahme der Jahresrechnung des Vereins und der unselbständigen Riegen.
e) Mutationen
f) Wahlen:
1. des Vorstandes
2. der Obmänner der unselbständigen Riegen
3. der Revisoren
4. der Mitglieder von Spezialkommissionen
g) Ehrungen
h) Genehmigung des Jahresprogramms
i) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Genehmigung des Budgets und Krediterteilung an den Vorstand
k) Behandlung von Anträgen
l) Bildung neuer selbständiger Riegen
m) Bildung von Spezialkommissionen und Spezialfonds
n) Genehmigung der Reglemente
o) Staturenrevisionen
p) Fusionen
q) Auflösung einer Riege oder des Vereins

 
   
Art. 23 Anträge  
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes einzureichen.

Die Generalversammlung kann über solche Anträge auch dann entscheiden, wenn sich nicht traktandiert sind.

 
   
Art. 24 Einberufung und Vorsitz  
Die Generalversammlung wird vom Vorstand nach Bedürfnis, mindestens jedoch einmal jährlich und zwar in der Regel im Monat Januar einberufen.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand mit Brief an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden.

Der Präsident führt den Vorsitz. In seiner Abwesenheit führt der Vizepräsident, in dessen Abwesenheit ein anderes von der Generalversammlung zu wählendes Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 
   
Art. 25 Ausserordentliche
Generalversammlung
 
Verlangt ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Aktivmitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, so hat der Vorstand diesem Begehren innert 40 Tagen zu entsprechen.  
   
Art. 26 Entscheidung  
Über sämtliche Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Der Vorsitzende stimmt mit und hat den Stichentscheid.

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevison, Fusion und Auflösung entscheidet das einfache Mehr der abgegeben, gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr erforderlich.

 
   
b) Riegenversammlungen  
   
Art. 27 Riegenversammlung (Turnstand)

 

 
Die Reigenversammlung setzt sich aus den Aktivmitgliedern, sowie aus den turnenden Frei- und Ehrenmitgliedern der betreffenden Riege zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Oberturner bzw. den Riegenobmann und hat spätestens 7 Tage vor der Versammlung durch persönlichen Brief zu erfolgen.

Dringend zu fassende Beschlüsse über rein turnerische Fragen sowie die Beteiligung an Anlässen können dem Riegenversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

 
   
c) Vorstand  
   
Art. 28 Vorstand  
Die allgemeine Leitung des TSV Zumikon ist einem aus 5 bis 12 Mitgliedern bestehenden
Vorstandes übertragen. Ständige Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident, der Oberturner, der Aktuar, der Jugendobmann und der Kassier.

Die Grösse des Vorstandes und seine Zusammensetzung wird durch ein Reglement festgelegt, dessen Abänderung der Generalversammlung zusteht.

Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt und zwar in den geraden Jahren
Präsident, Aktuar und Jugendobmann, in den ungeraden Jahren Oberturner, Kassier, und die übrigen Vorstandsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Generalver-sammlung die Nachwahl für die restliche Amtsdauer.

 
   
Art. 29 Vertretung nach aussen  
Der Vorstand vertritt den TSV Zumikon nach aussen. Die Statuten und Reglemente der
selbständigen Riegen regeln deren Vertretung nach aussen.

Die Vorstandsmitglieder zeichnen je zu zweien rechtsverbindlich. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent haben der Kassier sowie der Präsident Einzelunterschrift.

 
   
Art. 30 Aufgaben  
Dem Vorstand obliegt die allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften. Er erstellt die Reglement, die er der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet, soweit die vorliegenden Statuten nichts anderes vorsehen.

Der Vorstand hat im besonderen folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

a) Vorberatung und Vorlage aller durch die Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte
und die Vollziehung der Beschlüsse
b) Einberufung und Leitung der Generalversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Erstellen eines Etats nach Weisungen der übergeordneten Verbände
e) Obligatorische Versicherung aller Turnenden bei der Sportversicherungskasse des STV
f) Verkehr mit den Behörden
g) Förderung der Zusammenarbeit im Gesamtverein, insbesondere durch dauernden Kontakt
mit den selbständigen und unselbständigen Riegen
h) Erstellen eines Jahresprogramms
i) Erstellen eines Pflichtenheftes für die Vorstandsmitglieder

 
Dringliche, in die Kompetenz der Generalversammlung fallende Geschäfte kann der Vorstand von sich aus erledigen. Diese Geschäfte sind an der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.  
   
Art. 31 Einberufung und Beschlussfähigkeit  
Der Vorstand wird durch den Präsidenten bei Bedarf oder auf Antrag von drei Vorstands-mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einberufen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende stimmt mit und hat den Stichentscheid.

Dringende Vorstandsgeschäfte können von einem Ausschuss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, dessen Zusammensetzung im freien Ermessen des Präsidenten liegt, entschieden werden. Diese Geschäfte sind der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

 
   
Art. 32 Präsident  
Der Präsident übernimmt die Leitung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Er hat zuhanden der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht zu erstellen.  
   
Art. 33 Oberturner  
Der Oberturner ist der Vizepräsident des Vereins. Er vertritt den Präsidenten und übernimmt die technische Leitung des Vereins. Dem Oberturner obliegt die Leitung der Turnerriege.  
   
Art. 34 TK-Chef  
[aufgehoben]  
   
Art. 35 Aktuar  
Der Aktuar besorgt die Vereinskorrespondenz, führt das Protokoll der Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, registriert die Akten und ist für den rechtzeitigen Versand der Einladungen zur Generalversammlungen gemäss Art. 24 besorgt.  
   
Art. 36 Kassier  
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und besorgt das Rechnungswesen.  
   
Art. 37 Weitere Vorstands-
mitglieder, Pflichten-
heft
 
Für die weiteren Vorstandsmitglieder erstellt der Vorstand situativ ein den Bedürfnissen angepasstes Pflichtenheft. Dieses konkretisiert die Pflichten sämtlicher Vorstandsmitglieder sowie der unselbständigen Riegenleiter und bedarf keiner Genehmigung durch die Generalversammlung.  
   
d) Technische Leitung  
   
Art. 38 Technische Leitung  
Der Oberturner und die Obmänner aller Riegen bilden die technische Leitung des
Vereins. Sie wird vom Oberturner nach Bedarf oder auf Antrag von zwei Mitgliedern der
technischen Leitung einberufen.

Die technische Leitung entscheidet über alle technischen Fragen, insbesondere über die Trainingsprogramme und koordiniert die Trainings- und Wettkampftermine innerhalb des Vereins.

 
   
e) Revisoren  
   
Art. 39 Revisoren  
Die Revisonskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Die Revisoren werden für zwei Jahre gewählt und zwar in den ungeraden Jahren ein Revisor aus der Reihe der Aktivmitglieder und in den geraden Jahren ein Passivmitglied.

Sie prüfen die Rechnungen des TSV Zumikon, der unselbständigen Riegen, allfälliger Spezialfonds und Kassen von Kommissionen und erstatten der Generalversammlung bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 
   
f) Archivar  
   
Art. 40 Archivar  
Der Archivar verwaltet das Archiv. Er sorgt dafür, dass sämtliche Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, Korrespondenzen und Vereinsrechnungen usw. im Vereinsarchiv aufbewahrt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, ihre Akten nach Weisung des Archivars zur Ablage im Vereinsarchiv abzugeben.

 
   
g) Spezialkommissionen  
   
Art. 41 Spezialkommissionen  
Für besondere Aufgaben kann die Generalversammlung die entsprechenden Kommissionen bilden.  
   
VIII. Finanzen  
   
Art. 42 Geschäftsjahr  
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 30. November.  
   
Art. 43 Einnahmen

 

 

 
Die Einnahmen des TSV Zumikon bestehen insbesondere aus:

a) den durch die Generalversammlung jährlich festgesetzten Mitgliederbeiträgen
b) Gewinnen von Veranstaltungen
c) freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen
d) Erträgen des Vereinsvermögens

 
   
Art. 44 Finazielle
Beitragspflichten
 
Die finanziellen Beitragspflichten der Vereinsmitglieder werden im Beitragsreglement, das einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Statuten bildet, abschliessend geregelt.

Der Mitgliederbeitrag wird für jede Mitgliederkategorie gesondert festgelegt, wobei die Generalversammlung aus sachlichen Gründen die Beiträge innerhalb einer Mitgliederkategorie verschieden hoch festlegen kann.

Ehrenmitglieder, Veteranen, die zugleich Freimitglieder sind, und Vorstandsmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag. Im Beitragsreglement können weitere Personen von der Beitragspflicht befreit werden.

Die Mitgliederbeiträge einer Mitgliederkategorie müssen insgesamt mindest die vom TSV Zumikon an die übergeordneten Verbände gemäss Art. 4 für diese Mitglieder zu leistenden Beiträge abdecken. Absatz 3 bleibt vorbehalten.

 
   
Art. 45 Ausgaben  
Die Einnahmen werden gemäss Budget verwendet und dienen insbesondere der Leistung von Verbandsbeiträgen sowie der Deckung der Kosten des Turnbetriebes.  
   
Art. 46 Vorstandskredit  
Der Vorstand hat einen jährlichen, von der Generalversammlung festzusetzenden Kredit zur freien Verfügung.  
   
Art. 47 Spezialfonds  
Die Generalversammlung kann für bestimmte Zwecke Spezialfonds errichten und die entsprechenden Reglemente genehmigen. Der Kassier führt über diese Fonds gesondert Rechnung.

Die Unterschriftenregelung für diese Fonds wird in einem besonderen Reglement festgelegt.

 
   
Art. 48 Anlagen  
Das Vereinsvermögen ist mündelsicher anzulegen.  
   
Art. 49 Haftbarkeit  
Der TSV Zumikon haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.  
   
IX. Tätigkeit des Vereins  
   
Art. 50 Turnbetrieb  
Der TSV Zumikon ist bestrebt, allen Alters- und Fähigkeitsstufen entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten zu verschaffen.

Die einzelnen Riegen des TSV Zumikon nehmen in der Regel an Wettkämpfen und Veranstaltungen der Verbände, welchen sie angehören, teil.

Über die Teilnahme an Wettkämpfen beschliesst die Riegenversammlung auf Antrag der Obmänner.

 
   
Art. 51 Versicherung, Unfälle  
Sämtliche Mitglieder, die an Anlässen und Trainings teilnehmen, die der TSV Zumikon durchführt oder an denen der TSV Zumikon teilnimmt, sind verpflichtet, sich gegen die Folgen von Unfällen und Haftbarkeit zu versichern.

Der TSV Zumikon ist nicht verpflichtet, über die Leistungen der Sportversicherungskasse des STV hinausgehende Leistungen zu erbringen. Unfälle sind durch den Verunfallten unverzüglich, spätestens aber innert 15 Tagen, dem Vorstand zu melden.

 
   
Art. 52 Nachwuchsförderung  
Der TSV Zumikon fördert den Nachwuchs. Ziel der entsprechenden Riegen ist, die Junioren in den entsprechenden Sportarten zu unterrichten, in ihnen die Freude an gesunder sportlicher Betätigung zu wecken und ihre Persönlichkeitsentwicklung positiv zu beeinflussen.

Zum Eintritt in eine Riege ist die schriftlichen Einwilligung der Eltern nötig.

Die Leiter haben ein Tätigkeitsprogramm zusammen zu stellen, das den Fähigkeiten und Neigungen der Jugend besonders angepasst ist. Ein Pflichtenheft, das von der technischen Leitung erlassen wird und keiner Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf, regelt die Einzelheiten.

Die Juniorenriegen haben eine eigenen Kasse zu führen.

 
   
X. Revisions- und Vollzugsbestimmungen  
   
Art. 53 Statutenrevision  
Eine Revision der gesamten Statuten oder einzelner Artikel kann durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  
   
Art. 54 Auflösung und Fusion  
Die Auflösung des Vereins sowie der Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  
   
Art. 55 Vermögensverwendung
bei Auflösung
 
Bei der Auflösung des TSV Zumikon ist das gesamte Vereinsvermögen dem Zürcher Turnverband zur Verwahrung zu übergeben. 

Wird innerhalb von zehn Jahren kein neuer, nach den Richtlinien der übergeordneten Verbände arbeitender Verein gegründet, fällt das gesamte Vermögen an den Zürcher Turnverband.

 
   
Art. 56 Inkraftreten  
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. Januar 1994 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Turnverband Zürichsee-Oberland in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 15. März 1974 samt ihren bisherigen Änderungen und sämtliche mit den vorliegenden Statuten unvereinbaren Generalversammlungsbeschlüssen.  
   
                       Für den Turn- und Sportverein Zumikon:

Der Präsident: Adrian Riss
Der Aktuar: Christian Wicki

Genehmigt vom Vorstand des TVZO, 2009.

Für den Turnverband Zürichsee-Oberland:

Der Präsiden: Kurt Menzi
Die Aktuarin: Christoph Zarth

 
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